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Informationen zur Rauchmelderpflicht

Seit April 2013 sind Rauchmelder in Neubauten Pflicht und bis zum 31.12.2016 müssen auch alle Bestandsimmobilien (also vor März 2013 gebaute Wohnungen) nachgerüstet werden. Folgende Räume müssen mit einem Rauchmelder versehen werden: Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen (z.B. dem Wohnzimmer) genutzt werden können. Ein-Zimmer-Apartments zählen laut Gesetz als Schlafzimmer und fallen damit auch unter die Gesetzespflicht. Keller ohne Aufenthaltsräume und Treppenhäuser sind von der Pflicht befreit. Ebenso Küche und Bad, da hier Rauch und Wasserdampf für Fehlalarme sorgen könnten. Einfamilienhäuser gelten übrigens als Wohnung und müssen daher verpflichtend mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

 

In Räumen bis zu 60 Quadratmetern ist ein Rauchmelder ausreichend und er sollte dabei möglichst mittig vom Raum angebracht werden, damit der Rauch den Melder ungehindert erreichen kann. In großen, hohen (mehr als 6 Meter Höhe) und verwinkelten Räumen sollten zusätzliche Rauchmelder angebracht werden. Die Melder müssen nicht zwingend mit Schrauben befestigt werden. Eine Lösung mit Klebepads ist ausreichend. Die Art der Stromversorgung kann ebenfalls frei gewählt werden. Batteriebetrieb erfüllt die Anforderungen, jedoch muss hier jährlich der Ladestand kontrolliert werden. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass der Melder nach der DIN EN 14604 zertifiziert wurde und das entsprechende CE-Siegel trägt.

 

Gesetzlich geregelt ist auch die Verteilung der Kosten: Zuständig für Kauf und Installation der Rauchmelder ist der Wohnungseigentümer, also in der Regel der Vermieter. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, die jährliche Überprüfung der Melder zu übernehmen. Die Kosten der erstmaligen Installation können anteilig als Modernisierungskosten auf die Nebenkosten umgelegt werden.

 

Ist Ihr Wohnraum ausreichend gesichert und erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen? Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.